Deutsche Rentenversicherung

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Häufige Fragen (FAQs)

Unsere Antworten auf Ihre Fragen zur Reha-Nachsorge

Allgemeine Fragen

Welche Kernangebote gehören zur Reha-Nachsorge?

Das Kernangebot der Reha-Nachsorge umfasst aktuell die multimodale IRENA (Intensivierte Rehabilitationsnachsorge), die unimodale T-RENA (Trainingstherapeutische Rehabilitationsnachsorge), Psy-RENA (Psychosomatische Rehabilitationsnachsorge) und die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen. Zu dem weiteren Angebot nachgehender Leistungen gehören der Rehabilitationssport und das Funktionstraining.

Gehören digitale Reha-Nachsorgeangebote auch zum Kernangebot?

Bei den digitalen Nachsorgeangeboten sind in der Regel Inhalte und Leistungen mit den Angeboten IRENA, T-RENA und Psy-RENA in Präsenzform vergleichbar. Voraussetzung ist, dass die Versicherten im Besitz eines Computers (PC/Laptop/Tablet) oder eines Smartphones sind und Zugang zum Internet haben. Die Reha-Nachsorge kann dann unabhängig vom Wohnort und zeitlich flexibel in Anspruch genommen werden.

Sind IRENA, T-RENA oder Psy-RENA untereinander oder mit Reha-Sport/Funktionstraining kombinierbar?

Bei IRENA in Präsenzform ist eine Kombination nur bei kardiologischer Indikation möglich. Hier ist die gleichzeitige Verordnung von Rehabilitationssport in Form einer Herzsportgruppe sinnvoll. Bei Psy-RENA kann im Einzelfall Rehabilitationssport verordnet werden.
Bei T-RENA ist eine Kombination mit weiteren Nachsorgeangeboten nicht möglich.

Eine Kombination eines digitalen Reha-Nachsorgeangebots mit weiteren (digitalen oder Präsenz-) Nachsorgeangeboten ist ausgeschlossen. Bei Psy-RENA digtital kann im Einzelfall Rehabiliationsport verordnet werden.

Können Reha-Einrichtungen nachträglich eine Empfehlung zur Reha-Nachsorge für Versicherte ausstellen (4-Wochen-Frist)?

Reha-Einrichtungen können nach Ende der medizinischen Rehabilitation eine Reha-Nachsorge Empfehlung nachholen. Voraussetzung ist, dass die Versicherten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation eine Reha-Nachsorge bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt haben. Der Rentenversicherungsträger nimmt zwecks nachträglicher Empfehlung Kontakt zu der Reha-Einrichtung auf. Alternativ können Versicherte sich auch direkt - nach Absprache mit dem RV-Träger - an die Reha-Einrichtung wenden. Die Reha-Einrichtung sendet das Empfehlungsformular zur Reha-Nachsorge (G4802-00) und ggf. weitere erforderliche Unterlagen für den Nachsorgeanbieter (z.B. Trainingsplan, E-Kurzbericht) umgehend an die Versicherten.

Ist es erforderlich, dass die Versicherten alle Ausfertigungen der Empfehlung zur Reha-Nachsorge (G4802-00) unterzeichnen?

Die Versicherten müssen bei dem Formular zur Empfehlung einer Reha-Nachsorge nur die Ausfertigung für die Deutsche Rentenversicherung unterschreiben.

Besteht für Versicherte bei der Reha-Nachsorge Unfallversicherungsschutz durch die Rentenversicherung?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich derzeit nicht auf Nachsorgeleistungen (inkl. Wegstrecken), die in Präsenzform oder digitaler Form durchgeführt werden. Sofern der Nachsorgeanbieter keine Unfallversicherung für Teilnehmer an IRENA, T-RENA oder Psy-RENA abgeschlossen hat, sind die Versicherten darauf hinzuweisen.

Wie sind Fahrkosten der Versicherten zu erstatten?

Bei IRENA werden die Fahrkosten in der Regel direkt durch die Reha-Einrichtung an die Versicherten ausgezahlt. Die Rentenversicherung erstattet der Reha-Einrichtung mit Eingang der Abrechnungsunterlagen die verauslagten Fahrkosten. Im Fall von T-RENA und Psy-RENA werden die Fahrkosten in der Regel unmittelbar von der Rentenversicherung an die Versicherten ausgezahlt. In beiden Fällen ist das ausgefüllte und unterzeichnete Formular G4860-00 mit dem Abrechnungsunterlagen bei dem Rentenversicherungsträger einzureichen. Die Versicherten können das ausgefüllte Antragsformular auch selbst an den Rentenversicherungsträger schicken.

Kann eine Reha-Nachsorge im Fall einer erneuten medizinischen Rehabilitation im Anschluss fortgeführt werden?

Nein. Die Fortführung einer Reha-Nachsorge ist ausgeschlossen, wenn eine weitere medizinische Rehabilitation begonnen wird. Der Bedarf für eine Nachsorgeleistung wird am Ende der medizinischen Rehabilitation vom behandelnden Reha-Arzt neu festgestellt

Was ist im Fall eines Anbieterwechsels (Formular G4802-00) zu beachten?

Sofern der eingetragene Nachsorgeanbieter im Formular G4802-00 aus berechtigten Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann (z.B. zu lange Wartezeiten, Angebot pausiert) können Versicherte zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Kostenzusage (Formular G4802-00) bleibt weiterhin gültig. Eine neue Empfehlung muss nicht ausgestellt werden. Der neue Anbieter sollte umgehend dem zuständigen Rentenversicherungsträger (= Kostenträger der medizinischen Rehabilitation) den Wechsel anzeigen.

Erfolgt aus berechtigten Gründen ein Anbieterwechsel aus einer laufenden Reha-Nachsorge, so können nur noch die nicht in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten auf den neuen Nachsorgeanbieter übertragen werden.

Erstattet die Rentenversicherung kostenpflichtige Corona-Tests im Rahmen der Reha-Nachsorge?

Nein. Mit der zum 11. Oktober 2021 in Kraft getretenen Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ist der Anspruch auf kostenlose Corona-Tests für asymptomatische Personen (Bürgertests) eingeschränkt worden (§ 4a TestV). Anspruchsberechtigt sind demnach nur Personen, für die zum Zeitpunkt der Testung keine Möglichkeit bestand, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen.

Handelt es sich bei dem Leistungserbringer der Nachsorge um eine Rehabilitationseinrichtung, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Testung, wenn die Rehabilitationseinrichtung dies verlangt (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Absatz 2 Nr. 1 TestV). Die Teilnehmer*innen von Nachsorgeleistungen müssen nach § 6 Absatz 3 Nr. 3 TestV gegenüber dem Erbringer der Testung darlegen, dass die Rehabilitationseinrichtung die Testung verlangt.

Teilnehmer*innnen von Nachsorgeleistungen, die keinen Anspruch auf Testung haben, und weder geimpft noch genesen sind, müssen – sofern im Rahmen des Hygienekonzepts des Nachsorgeanbieters ein negativer Corona-Test gefordert wird – die Kosten für den Test selbst übernehmen.

Fragen zu IRENA

Was ist bei IRENA unter multimodaler Leistungserbringung zu verstehen?

Um die Multimodalität von IRENA zu gewährleisten müssen Leistungen aus mindestens zwei der drei nachfolgenden Therapiefelder erbracht werden:
Therapiefeld I: Übungs-/Trainingstherapie (z. B. KTL Kapitel A und B)
Therapiefeld II: Problemorientierte Arbeit, Verhaltensänderung, Entspannungstherapie
und Sozialarbeit (z. B. KTL-Kapitel D, E und F)
Therapiefeld III: Information, Schulung und Ernährung (z B. KTL-Kapitel C und M)

Wie frei können die 90 Minuten einer Behandlungseinheit bei IRENA gestaltet werden?

Die IRENA-Behandlungseinheit mit einer Dauer von 90 Minuten kann Leistungen aus mehreren Therapiefeldern umfassen. So kann die Behandlungseinheit z. B. auf 60 Minuten Bewegungstherapie und 30 Minuten Ernährungsberatung oder 30 Minuten Entspannungstherapie aufgeteilt werden.

Ist IRENA für alle Indikation als Nachsorgeangebot geeignet?

IRENA ist grundsätzlich für alle Indikationen geeignet. Für die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen sowie bei Kindern und Jugendlichen stehen spezifische Konzepte zur Verfügung.

Kann IRENA auch unabhängig von der Reha-Entlassungsdiagnose der Versicherten durchgeführt werden?

IRENA kann  für alle Entlassungsdiagnosen der vorangegangenen medizinischen Rehabilitationsleistung empfohlen werden, nicht nur für die Erstdiagnose.
Sofern es bei den Versicherten vorrangig um indikationsübergreifende therapeutische Inhalte wie beispielsweise Entspannungstraining, Stressmanagement, Verstetigung von Aktivitäten und Bewegung geht, kann IRENA auch in Reha-Einrichtungen mit anderer Reha- bzw. Nachsorge-Indikation durchgeführt werden.

Kann der Nachsorgeanbieter das Empfehlungsformular G4802-00 bei IRENA im Bedarfsfall nachträglich ändern?

Das Empfehlungsformular G4802-00 darf nicht nachträglich durch den Nachsorgeanbieter geändert werden. Eine bedarfsgerechte Anpassung der Leistung durch den Nachsorgeanbieter ist jedoch möglich. In diesem Fall kann der Nachsorgeanbieter mit Zustimmung der Versicherten die Therapieleistungen individuell anpassen (z. B. bei IRENA Stressbewältigung statt Schulungsangebot). Die vorgenommene Änderung ist nachvollziehbar in der Abschlussdokumentation zu beschreiben.

Das Empfehlungsformular G4802-00 wurde durch die Reha-Einrichtung unvollständig ausgefüllt und für IRENA nur ein Therapiefeld angekreuzt. Was muss der Nachsorge-Anbieter tun?

Der Nachsorgeanbieter sollte mit der verordnenden Reha-Einrichtung Kontakt aufnehmen und klären, welches weitere Therapiefeld erforderlich ist. Ist das nicht möglich, entscheidet der Arzt in der Nachsorgeeinrichtung auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, welches 2. Therapiefeld erforderlich ist. Das Empfehlungsformular G4802-00 darf nicht durch den Nachsorgeanbieter geändert werden. In der Abschlussdokumentation sind vorgenommene Änderungen nachvollziehbar zu beschreiben.

Fragen zu T-RENA

Kann T-RENA unabhängig von einer orthopädischen Reha-Entlassungsdiagnose erbracht werden?

T-RENA kommt in Betracht für Versicherte mit Beeinträchtigungen bzw. Funktionseinschränkungen am Haltungs- und Bewegungsapparat und zwar unabhängig von der Grunderkrankung bzw. der Reha-Entlassungsdiagnose. Um den Bedarf von T-RENA zu dokumentieren, sollte im Empfehlungsformular (G4802-00) eine orthopädische Diagnose angegeben werden.

Wie ist damit umzugehen, wenn keine ausreichende Gruppengröße für T-RENA zustande kommt?

Bei T-RENA handelt es sich um eine offene Gruppe, d.h. diese muss nicht ausschließlich aus Versicherten der Deutschen Rentenversicherung bestehen. So können z. B. auch Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen eingeschlossen werden, um eine ausreichende Gruppengröße zu erreichen.

Können bei T-RENA das Einweisungstraining und der erste Gruppentermin am gleichen Tag durchgeführt werden?

Das individuelle 60-minütige Einweisungstraining des Versicherten an den Geräten (mit entsprechenden Wiederholungsübungen) wird als eigenständiger Termin gewertet. Die Durchführung des ersten Gruppentrainings im Anschluss an das Einwesiungstraining ist möglich.

Kann bei einem Anbieterwechsel von T-RENA das Einweisungstraining erneut abgerechnet werden?

Das individuelle Einweisungstraining bei T-RENA wird nur einmalig vergütet. Bei einem Wechsel des T-RENA-Anbieters ist eine erneute Abrechnung nicht möglich.

Welche Frist gilt für den Beginn von T-RENA bei einer Verlängerungsanzeige?

Bei einer Verlängerung von T -RENA sollte das Training bereits in der darauffolgenden Woche, d.h. nach Ende des letzten Gruppentermins, fortgesetzt werden. Dazu sollte die Verlängerunsanzeige (G4811-00) spätestens innerhalb von einer Woche nach dem Ende des letzten Guppentermins bei dem Rentenversicherungsträger vorliegen.

Fragen zu Psy-RENA

Kann Psy-RENA bei Versicherten, die eine verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VOR) abgeschlossen haben, empfohlen werden?

Versicherten kann im Einzelfall Psy-RENA als Nachsorgeleistung von der Reha-Einrichtung empfohlen werden.

Kann Psy-RENA bei Versicherten, bei denen eine psychische Komorbidität im Kontext einer somatischen Grunderkrankung vorliegt, empfohlen werden?

Psy-RENA kann im Einzelfall bei psychischer Komorbidität empfohlen werden. Die F-Diagnose muss in diesem Fall nicht Erstdiagnose sein.

Wird das Aufnahmegespräch bei Psy-RENA als Nachsorge-Ersttermin bzw. Beginn der Nachsorgeleistung gerechnet?

Das Aufnahmegespräch wird als Ersttermin der Nachsorgeleistung gerechnet.

An wen richtet sich das Qualifizierungsseminar Psy-RENA?

Das Qualifizierungsseminar Psy-RENA richtet sich an approbierte Psychotherapeuten bzw. ärztliche und psychologische Psychotherapeuten ohne Reha-Erfahrung. In dem Seminar werden sozialmedizinische und rehabilitative Kenntnisse vermittelt, die – alternativ zur Reha-Erfahrung – erforderlich sind, um als Psychotherapeut*in für Psy-RENA zugelassen zu werden.

Fragen für Nachsorgeanbieter

Ist eine Aufnahmemitteilung an den Rentenversicherungsträger weiterhin erforderlich?

Eine Aufnahmemitteilung an den Rentenversicherungsträger ist nicht mehr erforderlich. Der Beginn der Nachsorgeleistung wird auf dem Abrechnungsformular eingetragen. Dieses Datum kann ggf. von dem Datum in dem Empfehlungsformular abweichen, z.B. wenn Versicherte den ersten Nachsorgetermin aufgrund einer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnten.

Wie soll in der Dokumentation zu IRENA, T-RENA und Psy-RENA die Arbeitsfähigkeit und der Erwerbstatus der Versicherten erfasst werden?

Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsstatus werden am Ende der Nachsorge durch Selbstauskunft der Versicherten erfasst. Es ist keine sozialmedizinische Beurteilung durch einen Arzt erforderlich.

Kann auf den Abrechnungsformularen für IRENA, T-RENA und Psy-RENA eine digitale Unterschrift verwendet werden?

Bei den Abrechnungsformularen G4821-00, G4827-00 und G4831-00 sowie den dazugehörigen Anlagen G4823-00, G4828-00/G4829-00 und G4832-00 (Teilnahmenachweis) können Nachsorgeanbieter und Versicherte eine digitale Unterschrift verwenden.

Wird bei Nicht-Erscheinen des Versicherten, der ausgefallene Behandlungstermin erstattet (Ausfallhonorar)?

Das Nichterscheinen von Versicherten zu Behandlungsterminen wird von der Rentenversicherung nicht erstattet und kann auch nicht von Versicherten eingefordert werden. Von der Rentenversicherung können nach rechtlichen Vorgaben nur erbrachte Leistungen vergütet werden.

Besteht für Nachsorgeanbieter eine Aufbewahrungsfrist von Unterlagen (z.B. Kostenzusage, E-Bericht etc.) bei Nicht-Inanspruchnahme der Reha-Nachsorge?

Sofern innerhalb der festgelegten Beginn-Fristen (3 Monate bei IRENA und Psy-RENA und 6 Wochen bei T-RENA) keine Kontaktaufnahme zwischen Versicherten und Nachsorgeanbieter stattgefunden hat, verliert die Kostenzusage (G4802-00) ihre Gültigkeit. In diesem Fall müssen zugesandte Unterlagen (z.B. Empfehlungsformular, E-Bericht etc.) vom Nachsorgeanbieter nicht weiter aufbewahrt werden.
Die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten sind einzuhalten (§ 84 SGB X). Es gelten die einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere die EU-Datenschutzgrund¬verordnung (DSGVO) sowie die jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (neu) 2018 (BDSG) und das SGB X). Nähere Informationen unter www.dsgvo-gesetz.de.

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